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DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt - Jugendordnung

Download der Jugendordnung der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt (PDF - 67 kb)

Die Jugendordnung basiert auf § 6 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs- Gesellschaft – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. und dem "Leitbild der DLRG- Jugend".

§1 Name/Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. (DLRG LV Sachsen-Anhalt) bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertretenden und benannten Mitarbeitenden bilden die Jugend des DLRG LV Sachsen-Anhalt e. V. (DLRG- Jugend Sachsen-Anhalt).

§2 Ziele und Inhalte

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG-Jugend bestimmt.

§3 Selbstständigkeit

Die DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

§4 Wahl- und Stimmrecht

(1) In der DLRG-Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreterinnen/Vertreter das Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 16 Jahren.

(2) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

(3) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

(4) Wer in der DLRG oder der DLRG-Jugend hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der DLRG-Jugend wahrnehmen.

§5 Organe

(1) Organe der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt auf Landesverbandsebene sind:

1. Landesjugendtag (LJT)
2. Landesjugendrat (LJR)
3. Landesjugendvorstand (LJV)

(2) Organe der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt auf Ortsgruppenebene sind:

1. Jugendversammlung
2. Jugendvorstand

(3) Die Organe der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend.

§6 Landesjugendtag

(1) Der Landesjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt auf Grundlage des Leitbildes die Aufgaben der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt.

(2) Er setzt sich zusammen aus:
- mit Stimmrecht -
a) den Delegierten der DLRG-Jugend aller Gliederungen im LV
b) den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes
- ohne Stimmrecht -
c) den Revisoren
d) den hauptamtlichen Mitarbeitern der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt

(3) Die Delegierten zu 2 a) müssen von den Gliederungen entsendet werden. Auf jede Gliederung entfallen zwei Delegierte.

(4) Der Landesjugendtag findet alle vier Jahre und im jeweiligen Kalenderjahr zeitlich vor der ordentlichen Landesverbandstagung statt.

(5) Die Aufgaben des Landesjugendtages sind:
a) Grundlegende Entscheidungen, im wesentlichen Beratung und Beschlussfassung von zentralen innerverbandlichen Angelegenheiten der DLRG-Jugend auf der Grundlage des Leitbildes,
b) Bestimmung der zentralen Aufgaben der DLRG-Jugend auf Landesebene für die anstehende Wahlperiode,
c) Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Fragen,
d) Einsetzen von Kommissionen und Entgegennahme ihrer Arbeits- bzw. Abschlussberichte, e) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Landesjugendvorstandes und der Prüfungsberichte über die Revision,
f) Entlastung des Landesjugendvorstandes,
g) Wahl des Landesjugendvorstandes,
h) Wahl von mindestens 2, maximal 3 Revisorinnen/Revisoren,
i) Wahl der Delegierten zum Bundesjugendtag,
j) Beschlussfassung über Anträge,
k) Verabschiedung und Änderung der Landesjugendordnung und der Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Jugendvorsitzenden der Gliederungen oder auf Beschluss des Landesjugendvorstandes muss ein außerordentlicher Landesjugendtag einberufen werden.

§7 Landesjugendrat

(1) Der Landesjugendrat ist zwischen den Landesjugendtagen das höchste Beschlussorgan der DLRG-Jugend. Er ist für die Zielvorgabe und Zielkontrolle des Landesjugendvorstandes zuständig.

(2) Er setzt sich zusammen aus:
- mit Stimmrecht -
a) der/ dem Jugendvorsitzenden der Gliederungen im LV Sachsen-Anhalt oder dessen Stellvertretung,
b) den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes;
- ohne Stimmrecht aus dieser Funktion -
c) den Revisorinnen/Revisoren;
d) den Delegierten zum Bundesjugendtag, sofern sie nicht als Mitglieder der LJV schon stimmberechtigt sind.

(3) Der Landesjugendrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar möglichst zeitlich vor dem ordentlichen Landesverbandsrat.

(4) Die Aufgaben des LJR sind die Aufgaben des LJT mit folgenden Ausnahmen:
a) Wahl des LJV,
b) Wahl der Revisoren,
c) Verabschiedung und Änderung der Landesjugendordnung.

(5) Nachwahlen einzelner LJV-Mitglieder und Revisoren sind zulässig.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Jugendvorsitzenden der Gliederungen oder auf Beschluss des Landesjugendvorstandes muss ein außerordentlicher Landesjugendrat einberufen werden.

§8 Landesjugendvorstand

(1) Der Landesjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der DLRG Jugend Sachsen-Anhalt. Er ist für das operative und strategische Management der DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt auf Landesebene zuständig.

(2) Mitglieder des Landesjugendvorstandes sind:
            a) der/die Landesjugendvorsitzende (Vertreter im LV-Vorstand)
            b) bis zu fünf stellvertretende Landesjugendvorsitzende
            c) ein Vertreter des Landesvorstandes

(3) Dem Landesjugendvorstand kann ein Ehrenvorsitzender angehören, dem der LJT das Stimmrecht verleihen kann.

(4) Der LJV tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder kann eine Sitzung einberufen werden.

(5) Der LJV kann für besondere Aufgaben Beauftragte einsetzen, die Mitglieder des LJV mit beratender Stimme sind.

(6) Der Landesjugendvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben durch hauptberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter unterstützt werden.

(7) Die RessortleiterInnen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortstäbe zu bilden.

§9 Jugendversammlung

(1) Zur Jugendversammlung gehören alle Mitglieder der DLRG-Jugend der jeweiligen Ortsgruppe. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) die Wahl oder Bestätigung der Mitglieder des Jugendvorstandes. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
b) die Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes,
c) die Entgegennahme des Jugend-Kassenberichtes,
d) die Entlastung des Geschäftsführers der DLRG- Jugend der jeweiligen Ortsgruppe,
e) die Entlastung der weitern Mitglieder des Jugendvorstandes,
f) die Wahl der Delegierten der für den Landesjugendtag,
g) die Wahl von zwei Revisoren.

(3) Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§10 Jugendvorstand

(1) Der Jugendvorstand leitet die DLRG-Jugend der Ortsgruppe.

(2) Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:
a) einer/ einem Jugendvorsitzenden der Ortsgruppe,
b) einer/ einem stellvertretenden Jugendvorsitzenden,
c) einem Geschäftsführer der DLRG-Jugend der Ortsgruppe,
d) weiteren Mitgliedern der Jugend der Ortsgruppe mit Stimmrecht, die gemäß den Ressorts des Landesjugendvorstandes bis zur Wahl durch die nächste Jugendversammlung vom Jugendvorstand vorübergehend gestellt werden können,
e) Vertreter des Stammverbandes der jeweiligen Ortsgruppe,
f) weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht, die für zeitlich begrenzte Sonderaufgaben ernannt werden können.

(3) Im Übrigen gelten analog die Vorschriften des Landesjugendvorstandes.

§11 Niederschriften

(1) Über alle Sitzungen und Tagungen der Organe der DLRG-Jugend Sachsen- Anhalt sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern der Organe spätestens bis zur nächsten Sitzung zuzuleiten.

(2) Die Originalanträge sowie -berichte und dergleichen werden beim Jugendvorsitzenden der betreffenden Gliederung aufbewahrt und können dort eingesehen werden.

§12 Verhältnis zwischen den Gliederungsebenen

(1) Die Vorstände der DLRG-Jugend auf Landes- und Ortsgruppenebene verpflichten sich zu gegenseitiger Transparenz ihrer Arbeit.

(2) Die Jugendvorstände und der Landesjugendvorstand leiten sich hierzu gegenseitig die Einladungen und Niederschriften über die Sitzungen des Jugendtages, des Jugendrates und des Jugendvorstandes zur Kenntnis zu.

(3) Der Landesjugendvorstand leitet den Ortsjugendvorständen die Niederschriften über die Sitzungen seiner Kommissionen zu.

§13 Geschäftsordnung der DLRG-Jugend

Die DLRG-Jugend Sachsen-Anhalt gibt sich zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen eine Geschäftsordnung.

§14 Änderung der Landesjugendordnung

Die Änderung der Landesjugendordnung kann nur vom Landesjugendtag mit 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung der Landesverbandstagung. Anträge hierzu sind unter Einhaltung der Antragsfrist von sechs Wochen vor Stattfinden des LJT der/dem Landesjugendvorsitzenden schriftlich einzureichen.

§15 Inkrafttreten

Diese Landesjugendordnung ist vom Landesjugendtag in Halle am 16.03.2013 beschlossen und durch die Landesverbandstagung am 06.04.2013 bestätigt worden. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Landesjugendordnung ihre Gültigkeit.

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